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   SG Dresden, 28.02.2011 - S 24 KN 625/09   

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SG Dresden, 28.02.2011 - S 24 KN 625/09 (https://dejure.org/2011,25624)
SG Dresden, Entscheidung vom 28.02.2011 - S 24 KN 625/09 (https://dejure.org/2011,25624)
SG Dresden, Entscheidung vom 28. Februar 2011 - S 24 KN 625/09 (https://dejure.org/2011,25624)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kostenübernahme eines behinderungsgerechten Bürostuhls als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Rentenversicherung - Arbeitsplatzausstattungspflicht des Arbeitgebers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Teilhabeleistung in Form eines behindertengerechten Bürostuhls für einen bei der Deutschen Bahn im Innendienst beschäftigten Facharbeiter für Eisenbahntransporttechnik mit Hüftgelenksbeschwerden; Abgrenzung eines Hilfsmittels zur Wiederherstellung einer ausgefallenen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (3)

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - technische Arbeitshilfe - behindertengerechter Bürostuhl

  • reha-recht.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - technische Arbeitshilfe - behindertengerechter Bürostuhl

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - technische Arbeitshilfe - behindertengerechter Bürostuhl

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 22.09.1981 - 1 RA 11/80

    Arbeitsplatzgestaltung - Erstattungsanspruch nach § 6 Abs 3 RehaAnglG -

    Auszug aus SG Dresden, 28.02.2011 - S 24 KN 625/09
    Den dagegen unter Berufung auf die Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 22.9.1981 - 1 RA 11/80 -, Juris Rn. 27/28 = SozR 2200 § 1237a Nr. 18) zum Vorrang von behinderungsbedingten Rehabilitations- vor Arbeitgeberleistungen bei der Arbeitsplatzausstattung erhobenen Widerspruch vom 11.12.2008 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.3.2009 zurück.

    Dies entspricht zudem der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 22.9.1981 - 1 RA 11/80 -, Juris Rn. 27/28 = SozR 2200 § 1237a Nr. 18) zum SchwbG, das in der damaligen, bis 31.7.1986 geltenden Fassung in § 11 Abs. 3 Satz 2, § 27 und § 28 Abs. 4 Satz 2 SchwbG identische Regelungen zu den heutigen Vorschriften in § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5, § 101 und § 102 Abs. 5 Satz 2 SGB IX enthielt, aus denen das BSG den Vorrang der Rehabilitationsleistungen (heute Teilhabeleistungen) vor den Leistungen der Arbeitgeber nach den besonderen Regelungen des SchwbG (heute nach Teil 2 des SGB IX) mit den gleichen Argumenten, wie oben dargelegt, hergeleitet hat.

    Dementsprechend folgt beispielsweise die Deutsche Rentenversicherung Bund unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 22.9.1981 - 1 RA 11/80 -, Juris Rn. 27/28 = SozR 2200 § 1237a Nr. 18) auch aktuell dieser Verwaltungsabsprache (vgl. im Online-Portal "rvLiteratur®", § 33 SGB IX, Pkt. 17.1, http://rvliteratur.drv-bund.de).

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    Auszug aus SG Dresden, 28.02.2011 - S 24 KN 625/09
    Die gegenteilige Rechtsprechung (orthopädischer Sitzschalenstuhl für einen solchen Fall als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung: BSG, Urt. v. 12.10.1988 - 3 RK 29/87 -, SozR 2200 § 182b Nr. 36) hat der für die Hilfsmittelversorgung nach dem SGB V allein zuständige 3. Senat des BSG jetzt ausdrücklich aufgegeben (BSG, Urt. v. 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R -, Juris Rn. 17 = Breith 2010, 914 ff.).

    Dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dient ein Hilfsmittel jedoch nur dann, wenn es die Ausübung der beeinträchtigten Körperfunktion selbst ermöglicht, ersetzt oder erleichtert (BSG, Urt. v. 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R -, Juris Rn. 15 = Breith 2010, 914 ff.), d. h. diese Hilfsmittel müssen dazu dienen, die natürlichen Funktionen eines nicht oder nicht voll funktionsfähigen Körperorgans zu ersetzen oder zu ergänzen, mithin ausgefallene Funktionen eines Körperorgans übernehmen oder unvollkommene Funktionen eines Körperorgans verstärken (so schon grundsätzlich: BSG, Urt. v. 22.2.1974 - 3 RK 27/73 - Juris Rn. 19 = SozR 2200 § 187 Nr. 1).

  • LSG Niedersachsen, 21.04.1999 - L 4 KR 121/97

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Bandscheibenstuhl

    Auszug aus SG Dresden, 28.02.2011 - S 24 KN 625/09
    Behindertengerechte (Büro-)Stühle sind nur dann - medizinische - Hilfsmittel gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. § 31 SGB IX und in diesem Fall von der gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung zu stellen, wenn mit ihnen die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder gemildert werden, d. h. wenn sie (im Sinne des sog. mittelbaren Behinderungsausgleichs) ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betreffen, mithin das Sitzen überhaupt im gesamten täglichen Leben zumutbar ermöglichen sollen (z. B. Bandscheibenstuhl für den Alltag bei inkompletter Querschnittslähmung: LSG Niedersachsen, Urt. v. 21.4.1999 - L 4 KR 121/97 -, Juris Rn. 21 ff.).
  • SG Dresden, 29.03.2010 - S 24 R 157/08

    Kein Anspruch auf Bewilligung eines ergonomischen Bürostuhls gegen den

    Auszug aus SG Dresden, 28.02.2011 - S 24 KN 625/09
    Ebenso unstreitig und angesichts der Stellungnahme des SMD vom 23.7.2010 für das Gericht unzweifelhaft ist, dass der Kläger zur Aufrechterhaltung seiner Erwerbsfähigkeit hinsichtlich der typischen Anforderungen seiner sitzenden Bürotätigkeit als konkrete Leistung einen seiner Behinderung gerecht werdenden Bürostuhl benötigt, dessen Ausstattung über diejenige hinausgeht, die ergonomische Bürostühle nach den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und den Unfallverhütungsvorschriften auch bei gesunden Arbeitnehmern haben müssen, wie sie für gesunde Arbeitnehmer als Mindestvoraussetzungen im "Leitfaden für die Gestaltung von Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen" (GUV-I 650) zusammengefasst sind (vgl. dazu m. w. N.: SG Dresden, Urt. v. 29.3.2010 - S 24 R 157/08 -, Juris Rn. 24 bis 27).
  • BSG, 12.10.1988 - 3 RK 29/87

    Hilfsmittelgewährung - Herstellung und Erhaltung der Arbeitsfähigkeit

    Auszug aus SG Dresden, 28.02.2011 - S 24 KN 625/09
    Die gegenteilige Rechtsprechung (orthopädischer Sitzschalenstuhl für einen solchen Fall als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung: BSG, Urt. v. 12.10.1988 - 3 RK 29/87 -, SozR 2200 § 182b Nr. 36) hat der für die Hilfsmittelversorgung nach dem SGB V allein zuständige 3. Senat des BSG jetzt ausdrücklich aufgegeben (BSG, Urt. v. 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R -, Juris Rn. 17 = Breith 2010, 914 ff.).
  • BSG, 22.02.1974 - 3 RK 27/73

    Hilfsmittel für Behinderte und Leistungspflicht der KK

    Auszug aus SG Dresden, 28.02.2011 - S 24 KN 625/09
    Dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dient ein Hilfsmittel jedoch nur dann, wenn es die Ausübung der beeinträchtigten Körperfunktion selbst ermöglicht, ersetzt oder erleichtert (BSG, Urt. v. 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R -, Juris Rn. 15 = Breith 2010, 914 ff.), d. h. diese Hilfsmittel müssen dazu dienen, die natürlichen Funktionen eines nicht oder nicht voll funktionsfähigen Körperorgans zu ersetzen oder zu ergänzen, mithin ausgefallene Funktionen eines Körperorgans übernehmen oder unvollkommene Funktionen eines Körperorgans verstärken (so schon grundsätzlich: BSG, Urt. v. 22.2.1974 - 3 RK 27/73 - Juris Rn. 19 = SozR 2200 § 187 Nr. 1).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 02.03.2016 - L 6 R 504/14

    Verschaffungspflicht des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers bei Erfordernis

    Technische Arbeitshilfen kommen als singuläre Maßnahme der behindertengerechten Arbeitsplatzgestaltung vor (z.B. als orthopädischer Bürostuhl; vgl. auch Sozialgericht (SG) Dresden, Urteil vom 28.02.2011 - S 24 KN 625/09 -, juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 09.09.2020 - L 2 R 2454/19

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung -

    Technische Arbeitshilfen kommen als singuläre Maßnahme der behindertengerechten Arbeitsplatzgestaltung vor (z.B. als orthopädischer Bürostuhl; vgl. auch Sozialgericht Dresden, Urteil vom 28. Februar 2011 - S 24 KN 625/09 -, juris).
  • SG Speyer, 19.10.2018 - S 19 KR 650/17

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Kostenerstattung -

    Sie unterscheiden sich von Hilfsmitteln nicht nur dadurch, dass sie nicht für den Körper bestimmt sind bzw. nicht am Körper getragen werden, um dort eine beeinträchtigte oder ausgefallene Körperfunktion wiederherzustellen oder zu ersetzen, wie dies bei Hörgeräten der Fall ist (vgl. SG Dresden, Urteil vom 28.02.2011 - S 24 KN 625/09 -, Rn. 29 m.w.N.), sondern sie unterscheiden sich insbesondere durch ihren konkreten Bezug zum Arbeitsplatz (Ausstattung des Arbeitsplatzes) von Hilfsmitteln, die ihrerseits auf den behinderten Versicherten bezogen sind (Hilfen, die von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können).
  • SG Frankfurt/Oder, 12.06.2013 - S 29 R 303/12

    Kein Anspruch auf Ausstattung eines gesundheitsgefährdenden Arbeitsplatzes mit

    Hierbei nahm sie Bezug auf die Entscheidung des Sozialgerichts Dresden vom 28. Februar 2011, Aktenzeichen S 24 KN 625/09, in welcher das Sozialgericht Dresden entschieden hatte, dass Ansprüche gegenüber Rehabilitationsträger auf Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form technische Arbeitshilfen Vorrang vor den Ansprüchen gegenüber Arbeitgeber nach dem Teil 2 des SGB IX auf eine behindertengerechte Arbeitsplatzausstattung haben.
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